Dienstag, 2. Juli 2013

Was dürfen Türsteher und was dürfen sie nicht?

In unserer Reihe: "Recht und Unrecht in Schaffhausen" widmen wir uns heute dem Thema: "Was dürfen Türsteher und was dürfen sie nicht?". Die juristischen Fragen können uns von unseren Lesern eingesendet werden (siehe Blogimpressum rechts). Sie werden vom Schaffhauser Rechtsanwalt Beat Hochheuser für Schaffhausen.net beantwortet.

Was dürfen Türsteher und was dürfen sie nicht?
Die Frage, was private Sicherheitsleute dürfen und was sie nicht dürfen, stellt sich besonders häufig im Ausgangsleben. Die Security wird vom Clubbetreiber angestellt und ist für die Sicherheit an einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Party oder einem Konzert besorgt. Dabei geht es darum, dass sich die Türsteher in erster Linie darum kümmern, dass die Hausregeln von den Gästen eingehalten werden. Um die Hausregeln durchzusetzen dürfen die Sicherheitsleute aber grundsätzlich keine Gewalt und andere Zwangsmassnahmen anwenden. Gerät die Situation ausser Kontrolle, so haben die Sercuritas die Schaffhauser Polizei zu kontaktieren, denn das Gewaltmonopol liegt beim Staat und wird im Regelfall durch die Polizei wahrgenommen.


Um die Hausregeln durchzusetzen haben die privaten Sicherheitsleute zunächst einmal die Möglichkeit, Personen den Zutritt zur Veranstaltung von Anfang an zu verweigern. Dies auch ohne Angabe von Gründen. Wenn sie einem Partygast den Zugang gewähren und sich dieser nachher nicht korrekt verhält, hat die Security die Möglichkeit, den Partygast der Veranstaltung zu verweisen. Dem Verweis der Security muss der Partygast im Allgemeinen jedoch aus eigenen Stücken nachkommen. Tut der Partygast dies trotz Aufforderung nicht, dürfen die Sicherheitsleute grundsätzlich keine Gewalt anwenden, denn Gewalt darf jeweils nur als äusserstes Mittel angewendet werden und die Gewaltanwendung muss stets verhältnismässig sein (vgl. auch Art. 200 StPO).

Bei den angestellten Sicherheitsleuten handelt es sich um keine Polizisten. Somit ist es der Security - wie anderen Privatpersonen ebenfalls - im Allgemeinen nicht gestattet, Gewalt anzuwenden. Selbstverständlich gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen (die im Übrigen auch für alle anderen Privatpersonen gelten):

Notwehr (Art. 15 StGB): Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Notstand (Art. 17 StGB): Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen (Art. 218 StPO): Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Die vorläufig festgenommene Person ist so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.

Im Allgemeinen darf Gewalt aber auch bei diesen Ausnahmen nur als äusserstes Mittel angewendet werden und die Gewaltanwendung muss stets verhältnismässig sein (vgl. Art. 200 StPO).

Zum Veranschaulichen der Gesetzesregeln hier einige Beispiele:

Beispiel 1: Missachtung des Rauchverbots
In einem Club, in welchem man laut den Hausregeln nicht rauchen darf, zündet sich an einer Hip Hop Party ein kräftig gebauter Partybesucher eine Zigarette an und raucht diese auf der Tanzfläche. Ein Security bemerkt dies und fordert den Partygast auf, die Zigarette auszumachen. Der Partybesucher meint, er lasse sich hier von einem daher gelaufenen Sicherheitsmann sicher nichts sagen. Er sei ein spezieller Freund des DJs und könne hier machen, was er wolle. Der Türsteher lässt sich dies nicht gefallen, überwältigt den Partygast mit einem unerwarteten Schlag und nimmt diesen anschliessend in den Schwitzkasten, um ihn aus dem Club zu befördern. Darf der Security dies?

Nein, die Gewaltanwendung des Türstehers war klar unverhältnismässig und somit unzulässig.

Beispiel 2: Security wird von Partygast geschlagen
An einer Party hat ein Partygast schon ziemlich viel getrunken und beschimpft andere Partygäste lautstark. Ein Türsteher bekommt dies mit. Um spätere Eskalationen zu verhindern, bittet er den Partygast freundlich, den Club zu verlassen. Der Partygast empfindet dieses Vorgehen als eine bodenlose Frechheit und beginnt auf den Türsteher heftig einzuschlagen. Der Türsteher setzt das Mindestmass an Gewalt an, um den Angriff des betrunkenen Partygasts abzuwehren. Darf der Security dies?

Ja, das darf er. Hier greift die Ausnahme der oben erwähnten rechtfertigenden Notwehr. Der Türsteher wurde ohne Recht angegriffen und ist somit berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Da der Security laut Sachverhalt nur das Mindestmass an Gewalt angewendet hat, hat er zudem verhältnismässig gehandelt (vgl. Art. 200 StPO) und es liegt kein Notwehrexzess vor.

Beispiel 3: Partygast wird geschlagen und Türsteher greift ein
An einer Party bekommt ein Türsteher mit, wie ein grosser, kräftig gebauter Partybesucher zu einem anderen kleinen und schmalen Partygast von schwacher Statur mit reichlich Pickeln im Gesicht sagt, dass ihm seine Visage nicht gefalle und eine "Fuust id Fresse" diese nur noch verschönern könnte. Sodann beginnt er auch umgehend mit seiner kostenlosen Verschönerungskur und schlägt wild auf den anderen Partygast ein, der noch gar nicht ganz begriffen hat, wie ihm geschieht und auch schon stark blutet. Der Security setzt das Mindestmass an Gewalt an, um den Angriff des bulligen Partygasts auf den zierlichen Partybesucher zu beenden. Darf der Security dies?

Ja, das darf er. Bei diesem Sachverhalt kommt ebenfalls eine Ausnahme (Notwehrhilfe, Art. 15 StGB) zum Zuge. Der Security greift ein, um den Angriff auf eine anderen Person abzuwehren. Da der Türsteher laut Sachverhalt nur das Mindestmass an Gewalt anwendet hat, war seine Handlung verhältnismässig (vgl. Art. 200 StPO).

Beim Artikel "Was dürfen Türsteher und was dürfen sie nicht?" handelt es sich um einen Beitrag aus der Serie "Recht und Unrecht in Schaffhausen", welche regelmässig auf Schaffhausen.net erscheint und häufige Rechtsfragen sowie populäre Rechtsirrtümer behandeln. Die Fragen werden vom Schaffhauser Anwalt lic. iur. Beat Hochheuser beantwortet. Die Lösungsvorschläge sind für juristische Laien konzipiert und loten deshalb freilich nicht jedes dogmatische Problem aus. Auf die Darstellung von Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung wird in diesem Rahmen bewusst grundsätzlich verzichtet. Die Erklärungen beschränken sich auf die Erörterung der wesentlichsten Fragen und beschreiben eine mögliche Lösung der Fragestellung. Die Erläuterungen gelten freilich nicht nur für Schaffhausen, sondern für die gesamte Schweiz (ausser es ist kantonales oder kommunales Recht betroffen, dann weisen wir jeweils darauf hin). Themenwünsche für künftige Ausgaben können gerne per Email eingereicht werden (siehe Blog-Impressum auf der rechten Seite).

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Vielen Dank für die Infos. Ich habe eine Frage, darf der Türsteher jemandem den Eintritt ohne Grund verbieten? Ich wollte letzte Woche mit paar Freunden einen Geburtstag feiern, alle dürfen eingehen aber ich nicht und ohne Grund hat der Türsteher gesagt!(ich glaube es geht um Rasismus aber ich bin mir nicht sicher) vielen Dank im vorraus

Anonym hat gesagt…

Soweit ich weiß darf der Türsteher im Rahmen seiner übertragenen Befugnisse Zutritt gewähren oder verbieten. Einen Grund muss er nicht nennen.

Anonym hat gesagt…

Korrektur: Es gibt doch nur bestimmte Gründe weswegen die einen rausschmeißen dürfen. Diskriminierung ist natürlich kein Grund.