Mittwoch, 22. Mai 2013

Recht und Unrecht in Schaffhausen - Teil 1

In unserer neuen Serie, Recht und Unrecht in Schaffhausen, behandeln wir populäre Rechtsirrtümer und Rechtsunsicherheiten und erläutern die rechtliche Lage. Die Erklärungen gelten natürlich nicht nur für Schaffhausen, sondern für die gesamte Schweiz (ausser es ist kantonales oder kommunales Recht betroffen, in diesem Fall weisen wir jeweils darauf hin). Da der Text für juristische Laien gut lesbar und einfach verständlich sein soll und die Antworten möglichst kurz gehalten sind, wird nicht in die Tiefe gegangen und auf die sonst in der Juristerei üblichen Verweise auf Gesetzesartikel, Literatur und Gerichtsentscheide verzichtet. Die Fragen werden vom Schaffhauser Rechtsanwalt Beat Hochheuser beantwortet. Eigene Fragen können gerne für zukünftige Ausgaben per Email eingesendet werden, siehe Emailadresse rechts im Blog Impressum.

1. In einem Geschäft hängt neben der ausgestellten Ware folgender Zettel: "Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen". Stimmt das?

Antwort: Nein, das stimmt nicht. Damit der Kunde die Ware kauft, müsste ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ein Vertrag kommt erst durch eine zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung zu Stande. Vorliegend möchte der Verkäufer zwar, dass der Kunde die Ware kauft, der Kunde möchte dies aber nicht. Somit ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grund nicht gültig zu Stande gekommen. Der Kunde wollte lediglich die Verpackung öffnen, um zu schauen, wie die Ware aussieht oder was in der Verpackung alles enthalten ist. Falls dem Verkäufer durch das Verhalten des Kunden ein gewisser Schaden entstanden ist (Beschädigung der Verpackung), müsste der Kunde für diesen Schaden aufkommen (Kosten für eine neue Verpackung). Die Ware kaufen muss er hingegen nicht, wenn er dies nicht möchte.

2. Am Zaun von einer Baustelle hängt ein Schild: "Eltern haften für ihre Kinder". Stimmt das?

Antwort: Nein, so pauschal stimmt das nicht, obwohl solch ein Schild an praktisch jedem Bauzaun hängt. Auch hat dieser Hinweis keinen Einfluss, da das Gesetz ja ohnehin auch für betreffende Baustelle gilt. Die relevante Gesetzesbestimmung findet sich in Art. 333 Abs. 1 ZGB: "Verursacht ein minderjähriger (...) Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat".

Mit dem minderjährigen Hausgenosse ist das im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren gemeint. Das Familienhaupt sind die beiden Eltern (nicht nur der Vater, wie teilweise fälschlicherweise angenommen wird). Nun kann von den Eltern nicht verlangt werden, dass sie permanent auf ein schon älteres Kind aufpassen. Das Kind lässt man auch mal allein spielen gehen, das ist üblich, vor allem wenn es sich in ähnlichen Situationen sonst vernünftig verhält. Wenn die Eltern also das gebotene Mass an Sorgfalt beim Beaufsichtigen beachtet haben, sind sie für den Schaden, den das Kind verursacht, nicht verantwortlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 19 Abs. 3 ZGB: "Urteilsfähige unmündige Personen werden aus unerlaubter Handlung schadenersatzpflichtig". Das Kind kann demnach selbst für den Schaden haftbar gemacht werden, sofern es urteilsfähig war. Die pauschale Aussage auf dem Schild am Baustellenzaun ist also nicht korrekt. Die Eltern haften nur bei einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht.

3. Im Laden für Unterhaltungselekronik sind die neusten Flatscreen-Fernseher auf wackligen Kartonschachteln freistehend in der Mitte des Raumes aufgestellt. Ein Fernseher wird von einem Kunden unabsichtlich leicht touchiert und fällt zu Boden. Der Flachbildfernseher erleidet einen Totalschaden. Muss der Kunde für den vollen Schaden aufkommen?

Antwort: Nein, der Kunde muss nicht für den vollen Schaden aufkommen. Haften könnte der Kunde aus unerlaubter Handlung und somit ausservertraglich nach Art. 41 Abs. 1 OR. Hierbei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, was bedeutet, dass für die Schadenersatzpflicht des Kunden ein Verschulden bei ihm vorliegen müsste. Die Schuld kann sich aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit ergeben. Vorliegend ist die Schuld aber offensichtlich viel eher beim Geschäft bzw. deren Mitarbeitern zu suchen, welche die Fernseher nur sehr unsicher auf wackeligen Kartonschachteln aufgebaut haben. Vor allem wenn die Ware im Laden so dicht aufgebaut ist, dass man sich als Kunde kaum bewegen kann, ohne ein Produkt zu berühren und das Produkt dann auch noch wackelig aufgestellt ist, trifft den Kunden keine Schuld. Somit wird der Kunde auch nicht schadenersatzpflichtig, schon gar nicht für den vollen Schaden, da das Geschäft bzw. die Mitarbeiter auch zumindest eine nicht unerhebliche Teilschuld trifft.

Die neue Serie "Recht und Unrecht in Schaffhausen" wird ab jetzt regelmässig hier auf Schaffhausen.net erscheinen und häufige Rechtsfragen und populäre Rechtsirrtümer behandeln. Die Fragen werden vom Schaffhauser Rechtsanwalt Beat Hochheuser beantwortet. Die Lösungsvorschläge sind für juristische Laien geschrieben und loten deshalb selbstverständlich nicht jedes dogmatische Problem aus und verzichten grundsätzlich auf die Darstellung von Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung. Sie beschränken sich auf die Erörterung der wesentlichsten Fragen und beschreiben eine mögliche Lösung der Fragestellung. Themenwünsche für künftige Ausgaben können gerne per Email eingereicht werden (siehe Blog-Impressum auf der rechten Seite).

2 Kommentare:

Der Diktator hat gesagt…

Was ist wenn ein Polizist einen Kollegen untersucht und ich in dieser Zeit nicht pinkeln gehen darf... Ich aber dem Polizisten klar mache, dass ich wirklich dringend muss und gleich um die Ecke wohne etc... Wenn dieser dann zu mir sagt "Den seich doch i diä Bluemechischte", ich diesem Rat nachgehe und dann mit einer Busse für öffentliches Urinieren gebüsst werde... Dürfen die das ?

Beat Hochheuser hat gesagt…

Hehe, interessante Frage. Ich nehme an, dass dies dem Diktator wirklich so widerfahren ist?!? Unschön!

Du könntest versuchen, das Verhalten des Polizisten als Rechtfertigungsgrund für dein Handeln zu bezeichnen und dass du es nur getan hast, da du in einer Notlage warst. Somit wäre deine Tat nicht rechtswidrig gewesen und du würdest nicht bestraft.