Das neue Schaffhauser Gesundheitsgesetz sagt es in Art. 31:
Art. 31 Abs. 1 GesG:
Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
Art. 31 Abs. 2 GesG:
Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sichergestellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
Im Restaurant Falken in Schaffhausen wurde die Änderung bei den Zigaretten-Automaten bereits umgesetzt:
Um Zigaretten beziehen zu können, muss man seinen Ausweis durch den Schlitz auf der rechten Seite ziehen. Akzeptiert werden Ausweise aus der Schweiz, aus Deutschland und aus Österreich. Hat man seinen Ausweis nicht dabei oder einen Ausweis eines anderen Landes, kann man wenn man volljährig ist Jetons an der Bar im Restaurant Falken beziehen, mit denen ein Zigaretten-Kauf ebenfalls möglich ist.
Art. 31 Abs. 1 GesG:
Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
Art. 31 Abs. 2 GesG:
Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sichergestellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
Im Restaurant Falken in Schaffhausen wurde die Änderung bei den Zigaretten-Automaten bereits umgesetzt:
Um Zigaretten beziehen zu können, muss man seinen Ausweis durch den Schlitz auf der rechten Seite ziehen. Akzeptiert werden Ausweise aus der Schweiz, aus Deutschland und aus Österreich. Hat man seinen Ausweis nicht dabei oder einen Ausweis eines anderen Landes, kann man wenn man volljährig ist Jetons an der Bar im Restaurant Falken beziehen, mit denen ein Zigaretten-Kauf ebenfalls möglich ist.
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